Mitarbeit des EhegattenJeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, angemessen ist, § 1356 BGB, z.B. bei landwirtschaftlichen und handwerklichen Betrieben, kleineren Ladengeschäften u. ä. Für die Frau gehen ihre Pflichten in Ehe und Familie (Haushaltsführung, Erziehung) aber vor. Die M. ist unentgeltlich. Ein ernstlich gewollter und durchgeführter entgeltlicher Arbeitsvertrag wird jedoch arbeitsrechtlich und steuerlich anerkannt. -
Weitere Begriffe : Familienname | Vereinsverbote | Zugewinnausgleich |
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