Mittel

ist der Gegenstand, mit dem eine Ursachenkette in Gang gesetzt wird. Gemeingefährliche M. (§211 StGB) sind M., deren Wirkung der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand hat (z. B. Sprengstoff, Kernenergie). Die Tötung eines Menschen unter Verwendung von gemeingefährlichen Mitteln ist Mord. Kein taugliches M. z. B. für einen schweren Raub ist ein Lippenstift.

gemeingefährliche Mord.




Vorheriger Fachbegriff: Mitteilungsverordnung | Nächster Fachbegriff: Mittelalter


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen