Mittel ist der Gegenstand, mit dem eine Ursachenkette in Gang gesetzt wird. Gemeingefährliche M. (§211 StGB) sind M., deren Wirkung der Täter nach den konkreten Umständen nicht in der Hand hat (z. B. Sprengstoff, Kernenergie). Die Tötung eines Menschen unter Verwendung von gemeingefährlichen Mitteln ist Mord. Kein taugliches M. z. B. für einen schweren Raub ist ein Lippenstift.
Weitere Begriffe : Altgedinge | Gefahrstoffrecht | Gemeinschaftssteuern |
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