MitteilungsverordnungDie M. vom 7. 9. 1993 (BGBl. I 1554), zul. geänd. d. G v. 23. 12. 2003 (BGBl. I 2848), verpflichtet Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Mitteilungen ohne Ersuchen an die Finanzbehörden über ausbezahlte Honorare vorzunehmen. Der Zahlungsempfänger ist von der mitteilungspflichtigen Behörde über die Mitteilungsverpflichtung zu unterrichten und auf seine steuerliche Erklärungspflicht hinzuweisen; Kontrollmitteilung.
Weitere Begriffe : Bewerbung | Erwerbe von Todes wegen | Außenspiegel |
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