mittelbare Staatsverwaltung

Staatsverwaltung, mittelbare

ist die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch selbständige Verwaltungsträger, also durch Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Personen des öffentlichen Rechts). Sie steht damit im Gegensatz zur unmittelbaren Staatsverwaltung, bei welcher der Staat seine Aufgaben durch eigene Behörden erfüllt. Die Träger der m. St. sind nicht in den staatlichen Behördenaufbau eingegliedert, stehen also nicht im Instanzenzug der unmittelbaren Staatsverwaltung; vielmehr sind sie i. d. R. Selbstverwaltungskörperschaften, die bei Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Staates (Staatsaufsicht) unterliegen, z. B. die Gemeinden oder die Handwerkskammern. Auch die Verwaltung von Bundesangelegenheiten durch die Länder (mittelbare Bundesverwaltung) ist ein Fall der m. St., ebenso die Wahrnehmung von Bundesangelegenheiten durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Art. 87 III GG); vgl. Ausführung von Bundesgesetzen.




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