Munt
personenrechtliche Gewalt über die Mitglieder einer Gemeinschaft, z. B. Schutz und Fürsorge für Familie und Gesinde, Vormundschaft über Geisteskranke.
(ahd. [F.]) ist im mittelalterlichen deutschen Recht die personenrechtliche Hausgewalt des Hausvaters über Kinder, Frau und Gesinde (vgl. Vor- mund-schaft). Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005
Im germanischen Recht war die M. ein personales Herrschafts-, Schutz- und Vertretungsverhältnis. Sie stand namentlich dem Hausherrn über die Ehefrau, die dem Haushalt angehörenden Kinder und das freie Gesinde zu (die Unfreien unterstanden dagegen der Gewere). Mit dem wachsenden Einfluss der Staatsgewalt wurde der Bereich der M., der ursprünglich sogar die Gerichtsbarkeit innerhalb der Sippe umfasste, zunehmend zurückgedrängt; doch hat die Hausgerichtsbarkeit der Könige gegenüber den Angehörigen des Königshauses verhältnismäßig lange bestanden. Auch Kaufleute konnten unter der M. und damit unter dem Schutz des Königs stehen. Ebenso konnten Jungmannen unter die M. des Königs, Herzogs usw. treten, von dem sie verpflegt und ausgerüstet wurden. Weitere Formen der M. bestanden in der Schutzherrschaft über Waisen, Geisteskranke usw.
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