Gerichtsbarkeit

zum einen die Ausübung der Rechtspflege, insbes. der Rechtsprechung, durch die Gerichte, zum anderen das auf staatlicher Machtbefugnis beruhende Recht zur Organisation und Ausübung der rechtsprechenden Gewalt (Gerichts- oder Justizhoheit). Die G. gliedert sich in folgende Gerichtszweige: Verfassungs-, ordentliche, (allgemeine) Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits-, Sozial-, Patent-, Disziplinar-, Ehren- und Wehrdienst-G. Träger der G. sind in der Bundesrepublik für die Bundesgerichte der Bund, für die übrigen Gerichte die Länder. Die G. ist räumlich auf das Staatsgebiet beschränkt. Ihr unterliegen auch Ausländer (Ausnahme: Immunität).

1) im weiteren Sinne: Justizhoheit; 2) im engeren Sinne: Ausübung der Rechtspflege durch die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte. Hier unterscheidet man nach der jeweiligen, durch Gesetz zugewiesenen Rechtsprechungsaufgabe ordentliche G. (Zivilg.), Finanzg., Ehreng., Wehrdienstg. usw. Verweisung.

ist ein Sammelbegriff für die Organe der rechtsprechenden Gewalt u. bezeichnet zugleich die Tätigkeit dieser Organe. Die G. steht allein dem Staat zu (Rechtsprechungsmonopol). Sie umfasst sachlich die eigentliche Rechtsprechungstätigkeit, aber auch die sie ergänzenden u. unterstützenden Funktionen (z. B. Vernehmung von Zeugen u. Sachverständigen, Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen), somit nach herkömmlichem Verständnis auch die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft u. der als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft tätigen Polizei. Sie ist räumlich auf das Staatsgebiet beschränkt. Ihr persönlicher Umimg erstreckt sich grundsätzlich auf alle Personen, die sich im Staatsgebiet aufhalten, also auch auf Ausländer (Ausnahme: Exterritoriale). Die G. ist in mehrere Zweige gegliedert: die Verfassungsgerichtsbarkeit, die ordentliche G. (sie umfasst Zivil- und Strafgerichtsbarkeit), die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- u. Finanzgerichtsbarkeit, ferner die Patentgerichtsbarkeit, die Disziplinargerichtsbarkeit, die Wehrdienstgerichtsbarkeit u. die Berufs- (Ehren-)Gerichtsbarkeit (für die Angehörigen bestimmter Berufe, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer). Nach dem bundesstaatlichen Prinzip (Bundesstaat) der Bundesrepublik ist die G. zwischen Bund u. Ländern aufgeteilt (Art. 92 GG). Die Gerichte des Bundes sind in Art. 92, 95, 96 GG abschliessend aufgezählt: das Bundesverfassungsgericht, ferner - als oberste Gerichtshöfe für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- u. Sozialgerichtsbarkeit - der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht u. das Bundessozialgericht. Hinzu kommen das Bundespatentgericht, die - bislang noch nicht errichteten
- Wehrstrafgerichte u. die Bundesgerichte für Disziplinär- u. Beschwerdeverfahren im öfftl. Dienst. Alle anderen Gerichte sind Gerichte der Länder. auch Richter.

ist im weiteren Sinn die auf Verwirklichung der bestehenden Rechtsordnung gerichtete Tätigkeit des Staates (Justizhoheit des Bundes und der Länder). Sie zerfällt in die Justizverwaltung und in die G. im engeren Sinn. Diese ist die Tätigkeit der Gerichte bei der Rechtsanwendung im Einzelfall, die richterliche oder rechtsprechende Gewalt. Die G. ist Teil der gesamten Staatstätigkeit. Sie zerfällt einerseits in die streitige und in die freiwillige G., anderseits in die ordentliche und die sonstige G. Die streitige G. ist nach den Gerichtszweigen gegliedert in Verfassungsgerichtsbarkeit, ordentliche G., Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Patentgerichtsbarkeit, , Ehrengerichtsbarkeit und Wehrdienstgerichtsbarkeit. Ordentliche G. ist die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 12, 13 GVG) bestehende G. in Zivilsachen und Strafsachen. Freiwillige G. ist die staatliche Organisation und das staatliche Verfahren (im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit) zur Hilfe in privatrechtlichen Angelegenheiten, bei denen es sich meist nicht um die zwangsweise Durchführung eines privatrechtlichen Anspruchs handelt. Für die freiwillige G. gilt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Es kennt Beteiligte, Beschlüsse und Beschwerden. Sein Verfahren ist durch Untersuchungsgrundsatz und Entbehrlichkeit der Öffentlichkeit und Mündlichkeit gekennzeichnet. Zur freiwilligen G. gehören sachlich vor allem Vormundschaftssachen, (einzelne) Familiensachen, Betreuungssachen, Unterbringungssachen, Nachlasssachen, Grundbuchsachen und Registersachen. Eingangsgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht. Lit.: FGG, 16. A. 2006; Freiwillige Gerichtsbarkeit, hg.v. Keidel, T. u.a. 15. A. 2003; Bassenge, R/Herbst, G. /Roth, H., Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 9. A. 2002; Brehm, W., Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. A. 2002; Kollhosser, H. /Bork, R./Jacoby, F., Freiwillige Gerichtsbarkeit, 2. A. 2002; Menne, M., Die Organisation des Gerichtswesens, JuS 2003, 26; Knöringer, D., Freiwillige Gerichtsbarkeit, 4. A. 2005, FGG, begr. v. Jansen, P., 3. A. 2005f.; Bumiller, U./Winkler, K., Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. A. 2006

ist die Ausübung der Rechtspflege, insbes. der Rechtsprechung. Vielfach wird G. auch i. S. von Gerichtshoheit verstanden. Die G. gliedert sich im Rahmen der deutschen Gerichtsverfassung dem Wesen nach in die Verfassungs-, Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach Gerichtszweigen in die ordentliche (Justiz-) G., die Arbeitsgerichtsbarkeit, die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, in die Sozial-, Finanz-, Patent-, Disziplinar-, Ehren- und Wehrdienstgerichtsbarkeit. Eine Sonderstellung nimmt die Verfassungsgerichtsbarkeit ein. Träger der G. ist der Staat; nämlich der Bund für die Bundesgerichte, die Länder für die übrigen Gerichte. Ausgeübt wird die G. durch die Einzelnen Gerichte. Der Umfang der G. ist räumlich auf das Staatsgebiet beschränkt. Der G. unterliegt jede Person, die auch der deutschen Staatsgewalt unterworfen ist; also auch alle Ausländer, die sich im deutschen Staatsgebiet aufhalten, soweit sie nicht exterritorial sind. Zur G. über ausländ. Staaten s. a. Staatenimmunität; vgl. auch Europ. Übereinkommen vom 16. 5. 1972 (BGBl. 1990 II 34). Sachlich ist die G. dadurch begrenzt, dass nur diejenigen Angelegenheiten in ihren Aufgabenbereich fallen, für die ein Rechtsweg offensteht; alle anderen staatlichen Aufgaben sind solche der Gesetzgebung, der Verwaltung (Verwaltung, öffentliche) oder der Regierung. Auch die Gerichtsverwaltung gehört nicht zur eigentlichen G. S. a. Streitige G., Freiwillige G., KonsularG.




Vorheriger Fachbegriff: Gerichtsassessor | Nächster Fachbegriff: Gerichtsbarkeit, deutsche


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen