Musikwerke

wie Lieder, Symphonien, Tanzmusiken, Schlager, auch freie Improvisationen werden vom Urhebergesetz (Urheberrecht) geschützt, § 2 UrhG. Ferner werden die Aufführungen von M.n durch ausübende Künstler geschützt, §§ 73 ff. UrhG.

Urheberrecht.




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