Mustersatzungdem GmbHG als Anlage 1 beigefügtes Muster eines Gesellschaftsvertrages. Wird dieses bei der Gründung der Gesellschaft unverändert verwandt, bedarf es abweichend von § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG keiner notariellen Beurkundung (§ 128 BGB); es genügt vielmehr, wenn der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgefasst und die Unterschriften der Gesellschafter öffentlich beglaubigt (§ 129 BGB) werden, vgl. § 1 a GmbHG. Hierdurch soll die Gründung einer GmbH in unkomplizierten Standardfällen erleichtert und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH — insbesondere im Verhältnis zur englischen Limited gestärkt werden. Jede Ergänzung oder Änderung der Mustersatzung löst die Beurkundungspfficht aus; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschaft durch mehr als drei Personen gegründet wird oder ein Gesellschafter mehr als einen Gesellschaftsanteil übernehmen soll.
Weitere Begriffe : indirekter Verbotsirrtum | Handlungsfreiheit, allgemeine | Behinderte Menschen |
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