Gesellschaftsvertrag
ist ein zum Zweck der Gründung einer Gesellschaft unter den Gesellschaftern abgeschlossener Vertrag. Er weist Doppelcharakter auf, denn einerseits ist er schuldrechtlicher Natur, was sich v. a. aus der Einordnung der §§ 705 ff. BGB in den besonderen Teil des Schuldrechts ergibt. Zugleich ist er aber auch Organisationsvertrag, da in ihm auch vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden.
Fraglich ist, ob auf den G. die Regelungen über die gegenseitigen Verträge nach §§ 320 ff. BGB Anwendung finden. Zwar wollen die Parteien im G. keine Leistungen austauschen, doch können auch durchaus sog. Leistungsvereinigungsverträge vorliegen. Allerdings können die schuldrechtlichen Vorschriften nur im Einzelfall angewandt werden, da etwa durch das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB der Gesellschaftszweck dauerhaft vereitelt werden könnte bzw. nach §§ 325, 326 BGB ein bereits in Vollzug gesetzter G. rückwirkend vernichtet werden könnte.
Zur Gründung einer Gesellschaft, gleich welcher Rechtsform, ist der Abschluss eines G.es erforderlich. Bei den Personengesellschaften bedarf er, soweit nicht Grundstücke eingebracht werden, keiner besonderen Form. Bei den Kapitalgesellschaften, dort auch Satzung genannt, muss der G. von einem Notar beurkundet werden. Stimmbindungsvertrag.
(z.B. § 705 BGB) ist der zum Zweck der Gründung einer Gesellschaft unter den Gesellschaftern abgeschlossene Vertrag. Er ist ein schuldrechtlicher, grundsätzlich auch gegenseitiger (str.) Vertrag. Er bedarf als solcher keiner besonderen Form (anders bei Einbringung von Grundstücken und bei rechtsfähigen Gesellschaften). Mängel des Vertrags sind vielfach nur für die Zukunft zu beachten (fehlerhafte Gesellschaft). Lit.: Dohnau, R., Gesellschaftsrechtliche Abfindungsklauseln, 2003; Hey, F., Freie Gestaltung in Gesellschaftsverträgen, 2004; Sommer, M., Die Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG, 3. A. 2005
rechtsgeschäftliche Grundlage einer Gesellschaft. Bei den Körperschaften wird der Gesellschaftsvertrag auch Satzung genannt.
Regelmäßig müssen sich mehrere Personen über die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks einigen. Lediglich bei der GmbH und der AG sind Einpersonengesellschaften zulässig.
An den Zweck der Gesellschaften und gegebenenfalls notwendigen weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrages
bestehen für die einzelnen Gesellschaften unterschiedliche Anforderungen. So ist für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts jeder Zweck zulässig, mit Ausnahme
des Betriebes eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma. Dieser Zweck ist wiederum der einzige für eine offene Handelsgesellschaft zulässige
Zweck (§ 105 Abs. 1 HGB). Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigem Zweck errichtet werden.
Stehen Nichtigkeitsgründe der Wirksamkeit eines Gesellschaftsvertrages entgegen, kann gleichwohl die Gesellschaft nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zustande gekommen zu behandeln sein.
Die vertragliche Grundlage einer Gesellschaft bildet der G. Er ist Rechtsgeschäft; durch ihn verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den G. bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB; Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, 2). Bei einer GmbH wird der G. auch Satzung genannt; meistens geht ein Vorgründungsvertrag voraus. Der G. ist bei den Personengesellschaften grundsätzlich formfrei, dem Wesen nach ein schuldrechtlicher Vertrag; zweifelhaft ist, inwieweit er auch als gegenseitiger Vertrag anzusehen ist. Fehlen oder Nichtigkeit des G. kann zur faktischen Gesellschaft oder Scheingesellschaft führen.
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