nachgeschalteter EigentumsvorbehaltEr liegt vor, wenn der Käufer, ohne den Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) des Verkäufers offen zu legen, die Sache seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft. Es sind zwei Vorbehaltskäufe mit verschiedenen Bedingungen hintereinander geschaltet. Das Eigentum an der Sache geht in diesem Fall auf den Vorbehaltskäufer über, wenn er den Kaufpreis zahlt. Es geht auf seinen Abkäufer über, wenn dieser den Kaufpreis zahlt.
Weitere Begriffe : Haben | Vorfinanzierung | Bezirksamtsleiter |
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