Kaufpreis

Kauf

beim Kaufvertrag im Gegenzug zur Übergabe oder Übertragung des Kaufgegenstandes vom Käufer zu erbringende Gegenleistung.
Die Höhe des Kaufpreises kann von den Kaufvertragsparteien grundsätzlich frei bestimmt werden, soweit keine entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften bestehen. Dies gilt insbesondere nach Wegfall des Rabattgesetzes.
Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist Geldschuld. Bei ausländischer Währung gelten die §§ 244, 245 BGB.
Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ist Teil des vereinbarten Kaufpreises. Bei Preisauszeichnungen an Waren ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich in dem dort genannten Kaufpreis inbegriffen (anders bspw. in Großmärkten für Wiederverkäufer).
In der Regel hat die Kaufpreiszahlung in bar durch Übereignung der entsprechenden Geldscheine oder Geldstücke (Münzen) zu erfolgen. In der Praxis liegt aber regelmäßig eine Vereinbarung zur Gestattung von bargeldloser Zahlung des Kaufpreises bspw. durch Überweisung oder Nachnahmezahlung vor.
Der Kaufpreis kann auch durch Aufrechnung oder bei entsprechender Vereinbarung durch Leistung an Erfüllung statt erbracht werden (Inzahlungnahme).
Bei Hingabe von Schecks oder Wechseln nur Leistung erfüllungshalber (vgl. § 364 Abs. 2 BGB). Kaufrecht: Gesamtheit der den Kaufvertrag betreffenden Rechtssätze.

Kauf (2).




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