Nachrücken

Nachfolge eines Abgeordneten, wenn der bisherige Mandatsträger stirbt oder sonst aus dem Bundestag ausscheidet. In diesem Fall wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist (§ 48 BWah1G). Bei Überhangmandaten ist ein Nachrücken unzulässig, solange die Partei in dem betreffenden Land weiter über Überhangmandate verfügt (BVerfG NJW 1998, 2892).




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