Überhangmandat
Wahlsystem.
Falls die von einer Partei aufgrund unmittelbarer Wahl in den Wahlkreisen errungenen Sitze die Zahl der Mandate übersteigen, die ihr aufgrund der Verhältniswahl zustehen, behält sie diese; dadurch erhöht sich die Gesamtmitgliederzahl eines Parlaments um die Unterschiedszahl.
ist in einem gemischten Wahlrechtssystem das Abgeordnetenmandat, das entsteht, wenn die Zahl der nach Mehrheitswahlrecht vergebenen Direktmandate (Abgeordnetensitze) die Zahl der einer Partei nach dem Verhältniswahlrecht zustehenden Mandate überschreitet. Nach § 6 III BWG bleibt das Ü. erhalten. Scheidet ein direkt gewählter Bundestagsabgeordneter während einer Legislaturperiode aus, so darf sein Sitz nicht aus der Landesliste besetzt werden, solange seine Partei in dem betreffenden Land über Überhangmandate verfügt. Lit.: Jakob, H., Überhangmandat und Gleichheit der Wahl, 1998
1.
Bei Kombination von Verhältniswahl und Persönlichkeitswahl können sich sog. Ü. ergeben. Wird - wie bei der Wahl zum Bundestag - die Hälfte der Abgeordneten durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen gewählt, die Verteilung der Sitze im Parlament auf die Parteien jedoch nach dem Verhältnis der für die Listen abgegebenen Stimmen vorgenommen, so kann der Fall eintreten, dass eine Partei über die Wahlkreise mehr Sitze erringt, als ihr auf Grund der Listenstimmen zustehen. Ob diese Sitze der Partei als Ü. verbleiben (und damit die Mitgliederzahl des Parlaments erhöhen), bestimmt das jeweilige Wahlgesetz. § 6 V BundeswahlG enthält für die Wahl zum Bundestag eine entsprechende Regelung (s. a. Bundestag, 2 b).
2.
Teilweise sieht das Wahlrecht vor, dass sich in diesem Fall die Gesamtzahl der Sitze erhöht, so dass die Überhangmandate durch Ausgleichsmandate ausgeglichen werden (vgl. Art. 44 II Bayer. Landeswahlgesetz v. 5. 7. 2002 m. Änd.); im BundeswahlG sind Ausgleichsmandate nicht vorgesehen. Die Regelung des BundeswahlG wurde vom BVerfG mit B. v. 10. 4. 1997 (NJW 1997, 1553) als verfassungsgemäß bestätigt. Bei Ausscheiden eines Abgeordneten mit Direktmandat konnten früher auch dann Listenkandidaten nachrücken, wenn die betroffene Partei Ü.e errungen hatte; diese Regelung wurde vom BVerfG für die Zeit nach der Bundestagswahl 1998 für verfassungswidrig erklärt.
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