Nachtruhe

Kurort, Lärm. Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, welche die Nachtruhe stören können, bedürfen der Erlaubnis (§ 30 Absatz 2 StVO). Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr.




Vorheriger Fachbegriff: Nachtragsverteilung | Nächster Fachbegriff: Nachtrunk


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen