Nachtrunk

Alkohol, Blutprobe, Unfallflucht. Unter Nachtrunk versteht man den (angeblich) nach einem Verkehrsunfall genossenen, mithin für den Unfall selbst nicht (mit-)ursächlichen Alkohol. Ob diese Behauptung zutrifft, ist meistens berechenbar, wenn eine zweite Blutprobe entnommen wird, was regelmäßig geschieht, wenn an der Unfallstelle ein Nachtrunk behauptet oder, bei Alkoholverdacht, keine Angaben gemacht werden. Bei Unfallflucht kann Nachtrunk strafschärfend wirken.

ist der Alkoholgenuss nach Abschluss einer Trunkenheitsfahrt (Trunkenheit im Verkehr) oder eines sonstigen Verkehrsvergehens. Er erschwert die genaue Feststellung der Höhe der Blutalkoholkonzentration oder macht sie ganz unmöglich. Der N. selbst ist nicht strafbar, kann aber u. U. bei der Strafzumessung strafschärfend gewertet werden und kann sich als Aufklärungspflichtverletzung auch nachteilig bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auswirken.




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