Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen Läuft eine Betriebsvereinbarung aus, so ordnet § 77 Abs. 6 BetrVG für den Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung Betriebsvereinbarung) die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung an. Eine Betriebsvereinbarung wirkt so lange nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Keine Nachwirkungen entfalten freiwillige Betriebsvereinbarungen.
Weitere Begriffe : Bedrohung eines Vorgesetzten | Autohändlervertrag | Handelsbuch |
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