Nahrungsergänzungsmittelsind Lebensmittel, die die allgemeine Ernährung in konzentrierter und dosierter Form (z. B. Tabletten oder Pulver) durch Nährstoffe (Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente) ergänzen (§ 1 VO über N. v. 24. 5. 2004, BGBl. I 1011, m. Änd.). Sie dürfen nur in Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden. Die VO benennt ferner die für N. zugelassenen Stoffe und regelt die Kennzeichnung, Anzeigepflichten sowie Straftaten.
Weitere Begriffe : frühkonstitutionelle Verfassungen | Side letter | Ruhenstatbestände |
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