Nationalhymne
Bundeshymne.
1.
N. ist ein Lied oder Musikstück, welches das Staats- und Nationalgefühl eines Landes ausdrücken soll. Meist wird sie zu feierlichen Anlässen gespielt, z. B. Staatsakte, Staatsbesuche, Jubiläen usw.
2.
Am 11. 8. 1922 wurde das „Lied der Deutschen“ (Deutschlandlied) von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben mit allen drei Strophen und der Melodie von Joseph Haydn durch den Reichspräsidenten Friedrich Ebert zur Nationalhymne bestimmt. Als sich 1949 die Bundesrepublik Deutschland konstituierte, wurde im Grundgesetz eine N. nicht erwähnt. Nach einer breiten Diskussion aus Anlass der Teilnahme an den Olympischen Spielen 1952 bestätigte der Bundespräsident Heuss das Deutschlandlied als Nationalhymne; bei staatlichen Veranstaltungen sei die dritte Strophe zu singen. Mit Beschluss vom 7. 3. 1990 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass dem Briefwechsel nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, dass das Deutschlandlied nur mit seiner dritten Strophe zur Hymne erklärt werden sollte. Eindeutig, so das Bundesverfassungsgericht, sei lediglich festgestellt worden, dass bei staatlichen Veranstaltungen die dritte Strophe gesungen werden solle. Dies entsprach bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses einer jahrzehntelangen allgemeinen Übung (BVerfGE 81, 298 ff.). Damit war noch bis 1991 (s. unten Ziffer 4) das Deutschlandlied mit allen drei Strophen als Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland anzusehen.
3.
Die Hymne der ehem. DDR (ab 1949) wurde das von Johannes R. Becher weitgehend passend auf Haydns Melodie getextete „Auferstanden aus Ruinen“, für das dann Hanns Eisler eine eigene Melodie komponierte. Bechers Text wurde ab ca. 1970 nicht mehr gesungen, da der Passus „Deutschland, einig Vaterland“ damals politisch nicht mehr als opportun erachtet wurde.
4.
Nach der deutschen Wiedervereinigung 1990 legten Bundespräsident von Weizsäcker und Bundeskanzler Kohl in einem Briefwechsel vom August 1991 fest, dass die dritte Strophe des „Liedes der Deutschen von Hoffmann von Fallersleben mit der Melodie von Joseph Haydn . . . die Nationalhymne für das deutsche Volk“ ist. Die Festlegung der dritten Strophe des Deutschlandliedes als Nationalhymne bedeutet kein Verbot, das Deutschlandlied in voller Länge abzudrucken oder - z. B. bei nichtstaatlichen Anlässen - zu singen.
5.
Zur Strafbarkeit der Verunglimpfung der N. Hymne der Bundesrepublik.
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