Bundeskanzler

Mitglied der Bundesregierung, deren Geschäfte er leitet. Bestimmt die Richtlinien der Politik der Bundesrepublik Deutschland. Seine Wahl erfolgt auf Vorschlag des Bundespräsidenten durch den Bundestag ohne Aussprache mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Ernennung durch den Bundespräsidenten. Auf Vorschlag des B. werden die Bundesminister ernannt und entlassen. Der B. ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter („Vizekanzler").

vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählter Leiter der Bundesregierung, der die Richtlinien der Politik verantwortlich bestimmt. Die Wahl setzt voraus, dass der Vorgeschlagene die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestags erhält; andernfalls kann der Bundestag ohne Vorschlag des Bundespräsidenten binnen 14 Tagen einen B. mit der genannten Mehrheit wählen. Führt auch diese Wahl nicht zum Erfolg, reicht für den dritten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Die Mitglieder seines Kabinetts (Minister) einschliesslich seines Vertreters, des Vizekanzlers, schlägt der B. dem Bundespräsidenten zur Ernennung oder Entlassung vor. Eine Abwahl ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich. Die Amtszeit des B.s endet ausser bei Tod, Rücktritt oder Entlassung mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Das Büro des B.s ist das einem Staatssekretär unterstellte B.amt. - In Österreich ist der B. Vorsitzender der Bundesregierung, in der Schweiz der für vier Jahre gewählte Vorsteher der Bundeskanzlei.

Bundesregierung.

ist der politische, die Richtlinien der Politik bestimmende Führer der Bundesregierung (Art. 62, 65 GG). Er wird, nachdem er in der Regel als Führer der stärksten Partei in politischen Vorgesprächen eine parlamentarische Mehrheit gesichert hat, auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt (Art. 63 GG). Auf seinen Vorschlag werden die Bundesminister ernannt und entlassen (Art. 64 GG).

der Vorsitzende der Bundesregierung, dem nach dem GG weitgehende Befugnisse, insb. die Richtlinienkompetenz eingeräumt ist („Kanzlerdemokratie”). Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Minister zur Ernennung bzw. Entlassung vor (Art. 64 GG); Bundesregierung.
Die Wahl des Bundeskanzlers erfolgt durch den Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten (Art. 63
Abs. 1 GG). Erhält der Vorgeschlagene die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (absolute Mehrheit, Kanzlermehrheit), so muss der Bundespräsident ihn ernennen (Art. 63 Abs. 2 GG). Erreicht der Vorgeschlagene nicht die erforderliche Mehrheit, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen mit absoluter Mehrheit einen Bundeskanzler wählen, ohne dass ein Vorschlag des Bundespräsidenten vorliegt (Art. 63 Abs. 3 GG). Kommt innerhalb dieser Frist eine Wahl nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die (einfache) Mehrheit der Stimmen erhält. Erreicht der Gewählte die absolute Mehrheit, so muss ihn der Bundespräsident ernennen. Bei einfacher Mehrheit hat der Bundespräsident ein Wahlrecht: Er kann binnen sieben Tagen entweder den Gewählten ernennen oder den Bundestag auflösen (Art. 63 Abs. 4 GG).
Das Amt des Bundeskanzlers endet durch Rücktritt, Abwahl im Wege des konstruktiven Misstrauensvotums (Art 67 GG), im Übrigen mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Im Fall einer politisch instabilen Lage kann der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellen (Art. 68 GG).

Der B. ist Mitglied der Bundesregierung (Art. 62 GG), deren Geschäfte er leitet. Die besondere Bedeutung seines Amtes liegt darin, dass er die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt; nur innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung (Art. 65). Die Richtlinienkompetenz ist gesetzlich nicht abgegrenzt, umfasst aber jedenfalls die grundsätzlichen Ziele der Innen- und Außenpolitik. Der B. schlägt die Bundesminister dem Bundespräsidenten zur Ernennung und Entlassung vor (Art. 64). Er ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter (Art. 69 I; „Vizekanzler“). Die Wahl des B. (Art. 63 GG) erfolgt auf Vorschlag des BPräs. durch den Bundestag mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der BT in den folgenden 14 Tagen durch die Mehrheit seiner Mitglieder, sodann durch einfache Mehrheit, einen B. wählen. Die Ernennung des B. obliegt dem BPräs.; er kann sie ablehnen, wenn der Gewählte nicht die Mehrheit der Stimmen des BT erreicht hat. Die Amtszeit des B. endet (außer durch Tod) durch freiwilligen Rücktritt sowie mit dem Zusammentritt eines neuen BT, ferner durch ein Misstrauensvotum des BT und gleichzeitige Wahl eines neuen B.; in diesem Fall hat der BPräs. den B. zu entlassen (Art. 67).




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