Nebelschlußleuchte

Nebel, Nebelscheinwerfer. An Kraftfahrzeugen, Zweirädern und Anhängern darf zusätzlich zur rückwärtigen Sicherung bei Nebel und Schneefall eine (einzige) Nebelschlußleuchte angebracht werden. Sie ist in der linken Hälfte des Fahrzeugs, mindestens 10 cm vom Bremslicht entfernt und nicht höher als 80 cm (oberer Rand) von der Fahrbahn anzubringen. Die amtlich zugelassene Nebelschlußleuchte strahlt eine hundertfach größere Helligkeit aus als das normale Schlußlicht, weshalb diese Leuchte nicht bei normaler Sicht eingeschaltet sein darf (Blendungsgefahr!). Nebelschlußleuchten sind (noch) nicht gesetzlich vorgeschrieben (in einigen anderen europäischen Ländern sind sie sogar verboten).
Nebelschlußleuchten dürfen nur außerhalb geschlossener Ortschaft und nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m (Leitpfahlentfernung!) beträgt. Unzulässig ist es, Nebelschlußleuchten bei Schneefall oder Regen einzuschalten (während Nebelscheinwerfer auch bei erheblicher Sichtbehinderung durch Schneefall oder Regen eingeschaltet werden dürfen). Benutzungsverbot in Fahrzeugschlangen wird erwogen.




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