Nebenbetriebe an den Bundesautobahnendienen den Belangen der Verkehrsteilnehmer dieser Straßen (z. B. Raststätten, Tankstellen). Ihr Betrieb ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentl. Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Auflagen und Bedingungen, z. B. über die Betriebszeiten, sind zulässig. Der Inhaber hat eine Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Vgl. § 15 FStrG.
Weitere Begriffe : Staatssymbole | Findelkind | Ausschließung von der Erbfolge |
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