Nebenbetrieborganisatorische Einheit, die einen dem Hauptbetrieb untergeordneten Zweck erfüllt. Damit erfüllt auch ein Nebenbetrieb die gesetzlichen Anforderungen an einen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne (Betrieb). Ein Nebenbetrieb ist daher grundsätzlich wie ein selbstständiger Betrieb zu behandeln. In ihm kann ein Betriebsrat gewählt werden. Nur wenn die Voraussetzungen des § 1 BetrVG nicht erfüllt sind (Belegschaftsstärke), dann ist der Nebenbetrieb nach § 4 S. 2 BetrVG dem Hauptbetrieb zuzuordnen. Dann werden seine Arbeitnehmer durch den Betriebsrat des Hauptbetriebes vertreten. Vergleiche Betriebsteil.
Weitere Begriffe : Ausweise, amtliche | Zivilehe | Hauptbeweis |
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