Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet

([lat.] niemand kann mehr an Recht übertragen als er selbst hat) ist der Grundsatz des römischen Rechts, der (im römischen Recht) den gutgläubigen Erwerb eines Rechts an einer Sache durch Rechtsgeschäft mit einem Nichtberechtigten ausschließt (anders z. B. §§ 892, 932 BGB). Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998




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