Nichtraucherschutz gesetzliche Regelungen zum Rauchverbot an bestimmten Orten. Seit dem 1.9. 2007 gilt ein generelles Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes, in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (Busen, Taxen etc.) und in Bahnhöfen. Aufgrund der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ist der Bund seit 2006 aber nicht mehr zuständig für die Regelung eines bundesweiten Rauchverbots in Gaststätten. Allerdings haben die meisten Länder Rauchverbote in Gaststätten angeordnet, hierbei aber unterschiedliche Ausnahmeregelungen getroffen, z. B. für Festzelte, separate Raucherräume und teilweise auch für Einraumgaststätten (sog. Eckkneipen). Im Hinblick auf den hohen Rang des Gesundheitsschutzes ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, mit Rücksicht auf die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber Ausnahmen vom Rauchverbot vorzusehen, sodass z. B. ein generelles Rauchverbot ohne Ausnahmen — wie zunächst in Bayern — verfassungsgemäß ist (BVerfG, Beschl. v. 6. 8. 2008 — 1 BvR 1431/08). Wenn der Gesetzgeber aber Ausnahmen vorsieht, müssen diese folgerichtig sein. Da dies bei den Regelungen der meisten Länder nicht der Fall war (insb. im Hinblick auf Eckkneipen, die keine separaten Raucherräume einrichten können), hat das BVerfG die entsprechenden Regelungen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und den Landesgesetzgebern eine Frist zur verfassungsmäßigen Neuregelung bis zum 31. 12. 2009 gesetzt (BVerfG, Urt. v. 30.7. 2008 — 1 BvR 3262/07 u. a.). Einraumgaststätten hat das BVerfG für die Zwischenzeit vom Rauchverbot befreit, wenn diese inhabergeführt sind, keine zubereiteten Speisen anbieten, eine Größe von 75 qm
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