Niederschlagung von Gerichtskosten

die Nichterhebung von an sich angefallenen Gerichtskosten. Prozesskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Terminverlegung oder Verhandlungsvertagung entstanden sind, >§ 7 Gerichtskostengesetz. Gerichtskosten.

Gerichtskosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben (§ 21 GKG).




Vorheriger Fachbegriff: Niederschlagung von Abgaben | Nächster Fachbegriff: Niederschlagung von Steuern


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen