Niederschlagung von Gerichtskosten die Nichterhebung von an sich angefallenen Gerichtskosten. Prozesskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Terminverlegung oder Verhandlungsvertagung entstanden sind, >§ 7 Gerichtskostengesetz. Gerichtskosten.
Weitere Begriffe : Berufungsantrag, -begründung | COREPER | Unentgeltlichkeit |
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