Von Amts wegen bedeutet, dass ein Gericht oder eine Behörde von sich aus, ohne an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein, tätig wird. Ein Vorgehen v. A. w. ist in allen von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahrensarten geboten.
Weitere Begriffe : Fachaufsichtsbeschwerde | Frauenbeauftragte | Aufopferungsanspruch, allgemeiner |
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