Von Amts wegen

bedeutet, dass ein Gericht oder eine Behörde von sich aus, ohne an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein, tätig wird. Ein Vorgehen v. A. w. ist in allen von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahrensarten geboten.

ist die Bezeichnung für den Amtsbetrieb. Sie bedeutet, dass eine Behörde oder ein Gericht von sich aus tätig wird. Ein Antrag einer Privatperson ist nicht erforderlich. Lit.: Rimmelspacher, B., Zur Prüfung von Amts wegen im Zivilprozess, 1966

Amtsgrundsatz.




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