Niessbrauch an RechtenGegenstand des Niessbrauchs kann auch ein Recht sein (z.B. Patentrecht). Die Bestellung des Niessbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Kein Niessbrauch möglich an Rechten, die nicht übertragbar sind; §§ 1068, 1069 BGB.
Weitere Begriffe : Sozialbindung des Eigentums | Bruchteilsgemeinschaft | Anmeldepflicht |
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