Notbedarf Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung einer Schenkung, die er versprochen hat, zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ausserstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein oder seiner Angehörigen angemessener Unterhalt gefährdet wird, § 519 BGB.
Weitere Begriffe : Glockengeläute | Samenübertragung, künstliche | putativ |
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