Notgeschäftsführung
Bei einer Eigentumswohnung :
In § 21 Abs. 2 WEG ist die "Notgeschäftsführung" geregelt: "Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Massnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind."
Soweit nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Eine Notlage ist gegeben, wenn verständige Eigentümer nicht länger warten würden und weder Verwaltung noch Gemeinschaft zur Behebung herangezogen werden kann. Der Wohnungseigentümer kann sodann Aufwendungsersatz gemäss § 16 Abs. 2 WEG, und wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 684 BGB) verlangen.
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