Notfristzeugnis

Bescheinigung der Geschäftsstelle des für ein Rechtsmittel zuständigen Gerichts, dass in einem Rechtsstreit bis zum Ablauf einer Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingegangen ist, § 706 ZPO. Das Vorliegen eines N.ses ist vielfach Voraussetzung für die Erteilung einer Rechtskraftbestätigung (Rechtskraft).

ist die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Antrag zu erteilende Bescheinigung, dass bis zum Ablauf der Notfrist gegen eine bestimmte Entscheidung eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht ist.




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