Notverordnungen

im Ausnahmezustand wurden unter der Weimarer Reichsverfassung in exzessivem Masse erlassen. Sie zeigen den Reichspräsidenten in der Rolle eines diktatorialen Ersatzgesetzgebers und eines ungewollten Wegbereiters des Dritten Reiches.

waren RechtsVOen, die zur Bewältigung einer Notstandssituation von bestimmten Erfordernissen, insbes. der spezialgesetzlichen Ermächtigung und dem Vorrang des formellen Gesetzes, befreit waren (gesetzesvertretende Verordnungen). N. konnten also u. U. auch formelle Gesetze oder sogar Bestimmungen der Verfassung ändern oder außer Kraft setzen (z. B. Suspendierung von Grundrechten). Das GG enthält im Gegensatz zu Art. 48 WV hierüber keine Bestimmungen. Auch die Notstandsverfassung soll kein N.srecht der BReg. begründen, sondern für den Fall der Verhinderung von BT und BR eine vereinfachte Gesetzgebung durch deren Gemeinsamen Ausschuss.




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