Reichsverfassung
Weimarer Reichsverfassung
ist die Grundordnung des Deutschen Reiches. Im Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) sind Kaiser, Reichsstände und Landesfürsten die bedeutsamsten Organe bzw. Kräfte der (materiellen) R., im monarchischen (zweiten) Deutschen Reich von 1871 Kaiser (Präsidium), Bundesrat und Reichstag, in dessen republikanisch geprägter Zeit (1918-1933) Reichstag, Reichspräsident, Reichsregierung und Reichsrat, im Dritten Reich Führer und Partei. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. A. 2005; Immel, 7., Hugo Preuß und die Weimarer Reichsverfassung, 2002
die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. 4.1871. Das Deutsche Reich bestand aus 25 Einzelstaaten. Staatsoberhaupt des Gesamtstaates war der Deutsche Kaiser als konstitutioneller Monarch. Die Regierungsgeschäfte wurden vom Reichskanzler gefiihrt, der vom Kaiser ernannt wurde. Der Reichskanzler war Vorsitzender des Bundesrates, der sich aus Vertretern der Einzelstaaten zusammensetzte. Dem Reichstag als gewählter Volksvertretung stand zwar das Recht zur Gesetzgebung zu, die Gesetze bedurften aber stets der Zustimmung des Bundesrates. Der Reichstag hatte keinen Einfluss auf die Regierungsbildung und vermochte (bis 1918) auch den Reichskanzler nicht zu stürzen, der lediglich vom Vertrauen des Kaisers abhängig war. Einen Grundrechtskatalog enthielt die Reichsverfassung von 1871 nicht.
ist die Kurzbezeichnung der Verfassungen des Deutschen Reichs vom 16. 4. 1871 (RGBl. 64) und vom 11. 8. 1919 (RGBl. 1383; sog. „Weimarer Verfassung“).
1. Die R. von 1871 regelte insbes. Gesetzgebungszuständigkeit und -verfahren des Reiches, Aufbau und Aufgaben der Organe des Reiches (Bundesrat, Reichstag und Präsidium des Bundes, das dem König von Preußen als deutschem Kaiser zustand) sowie bestimmte dem Reich zugewiesene Verwaltungsbereiche (Zoll- und Handelswesen, Eisenbahn-, Post- und Telegrafenwesen, Marine, Schifffahrt, Konsulatwesen, Reichskriegswesen, Reichsfinanzen). Die R. enthielt keine Grundrechtsgewährleistungen.
2. Die an ihre Stelle getretene Weimarer Verfassung regelte neben dem Aufbau und den Aufgaben des Reiches (insbes. dem Verhältnis von Reich und Ländern, ihrer Zuständigkeitsabgrenzung, der Bestellung und Funktion von Reichstag, Reichspräsident, Reichsregierung und Reichsrat, dem Gesetzgebungsverfahren, der Zuständigkeit zur Reichsgesetzgebung, der Rechtspflege) in einem zweiten Hauptteil die Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen, nämlich die Rechte der Einzelpersonen, die Grundlagen des Gemeinschaftslebens, Religion und Religionsgesellschaften, Bildung und Schule und das Wirtschaftsleben. Die WV ist niemals formell außer Kraft gesetzt worden. Jedoch wurden die Grundrechte durch die VO zum Schutz von Volk und Staat vom 28. 2. 1933 (RGBl. I 83) suspendiert, Reichstag, Reichsrat und Reichspräsident durch das sog. Ermächtigungsgesetz ausgeschaltet. Darüber hinaus wurde die WV durch die nat. soz. Herrschaftsgewalt praktisch so verdrängt, dass sie insgesamt als außer Kraft getreten angesehen werden musste. Das GG hat in Art. 140 die Art. 136-139 und 141 WV zu seinen Bestandteilen erklärt.
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