Notzucht

Vergewaltigung.

Wer durch Gewalt od. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib od. Leben eine Frau zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs nötigt, od. wer eine Frau zum ausserehelichen Beischlaf missbraucht, nachdem er sie zu diesem Zweck in einen willenlosen od. bewusstlosen Zustand versetzt hat, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft, bei mildernden Umständen 1 Jahr bis 5 Jahren (§ 177 StGB). Ist durch die Tat fahrlässig der Tod der verletzten Person verursacht worden, tritt Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren od. lebenslange Freiheitsstrafe ein (§ 178 StGB).

Vergewaltigung (1973) Lit.: Folkers, C., Die Reform der Notzuchttatbestände, NJW 2000, 3317

ist die überholte Bezeichnung für Vergewaltigung.




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