Beischlaf

das zur Zeugung geeignete (auch das nicht vollständige) Eindringen des männlichen Glieds in das weibliche Geschlechtsorgan. Im Strafrecht Tatbestandsmerkmal der Blutschande, Vergewaltigung und Verführung.

Beiwohnung, ist die Vereinigung der Geschlechtsteile von Mann und Frau. Samenerguss gehört nicht zur Definition des B.s a. Blutschande, Notzucht.

(§§ 173 ff. StGB) ist das der Art nach zur Zeugung geeignete, sei es auch nur unvollständige Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan (Scheidenvorhof). Der B. ist ein Fall sexueller Handlung. Er ist Tatbestandsmerkmal des Beischlafes zwischen Verwandten, der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen. Beiwohnung

B. bezeichnet in der Gesetzessprache den Geschlechtsverkehr. Zum B. zwischen Verwandten s. Blutschande; Nötigung zum B. vgl. sexuelle Nötigung. S. a. sexueller Missbrauch Jugendlicher, Beiwohnung.




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