Noxalhaftungist im römischen Recht die Haftung eines Gewalthabers für den von einem gewaltunterworfenen Menschen (Sklaven usw.) oder einer gewaltunterworfenen Sache (Tier) verursachten Schaden, die durch Preisgabe der schädigenden Person oder Sache (lat. noxae datio [F.]) abgewandt werden kann. Lit.: Kaser, M., Römisches Privatrecht, 18. A. 2005
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