Nutzungsverleihung

eine Form des Sondernutzungsrechts. Sie begündet ein subjektives öffentliches Recht, welches anders als die Gebrauchserlaubnis, grundsätzlich nicht frei widerruflich ist. Bsp.: Recht zur Verlegung von Schienen, Rohren, Kabeln in öffentlichen Wegen. Bei der N. durch die zustän
dige Verwaltungsbehörde ist auch die Zustimmung des Eigentümers der betroffenen öffentlichen Sache erforderlich.




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