Nutzungsverträge

Im Mietrecht :

ln den neuen Bundesländern ist sicherlich noch allseits der Begriff „Nutzungsrechte" bekannt.
In der ehemaligen DDR konnten solche Nutzungsrechte unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet werden: Durch Verleihung (vgl. §§ 286 bis 290 Zivilgesetzbuch), durch Zuweisung (gem. § 286 und §§ 291 bis 294 ZGB), durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechts (vgl. § 286 und §§ 321 bis 322 ZGB) und auf Grund eines Vertrages über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§ 286 und §§ 312 bis 315 ZGB).
Gelegentlich taucht in diesem Zusammenhang auch der Begriff Pachtverträge oder Überlassungsverträge auf. Solche Verträge bildeten die wesentlichen Grundlagen für die Errichtung von Wochenendhäusern in der ehemaligen DDR (sog. Datscha).
Nach Art. 232 § 4 Abs. 1 EGBGB sind diese Verträge im Einigungsvertrag, anders als bei den Miet- und Pachtverträgen, nicht in das BGB übergeleitet worden. Die Nutzungsverhältnisse richten sich auch nach dem 3.10.1990 weiterhin nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches der ehemaligen DDR (vgl. § 43 Schuldrechtsanpassungsgesetz).
Weitere Stichwörter:
Neue Bundesländer, Nutzungsentschädigung, Pacht




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