Obereigentum

ist im gemeinen Recht die Rechtsstellung des Obereigentümers (z. B. Lehnsherrn) eines im geteilten Eigentum stehenden Gegenstands (z. B. Herzogtum als Lehen) im Gegensatz zum Untereigentum. (Vgl. § 357 ABGB Österreichs.) Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005




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