Opferanwalt

Bezeichnung des das Opfer einer Straftat vertretenden Rechtsanwalts. Gemäß § 397 a Abs. 1
StPO ist dem Nebenkläger auf Kosten der Staatskasse in den Fällen des § 395 Abs. 1 Nr. 1 a, Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn die zum Anschluss berechtigende Tat ein Verbrechen ist. Nach der durch das Opferrechtsreformgesetz erweiterten Vorschrift steht damit jetzt auch den Hinterbliebenen bei Tötungsdelikten die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu. Liegen die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vor, ist dem Nebenkläger bei Vorliegen der Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu gewähren. Den Beistand eines Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren regelt § 406 g StPO.




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