Organe

Juristische Personen sind an sich nicht handlungsfähig. Sie können zum Beispiel keine Willenserklärungen abgeben. Damit sie handlungsfähig werden, müssen ihnen natürliche Personen als Organe beigegeben werden, die für sie handeln. Diese werden je nach Art der juristischen Person unterschiedlich bezeichnet, zum Beispiel bei einer Aktiengesellschaft als Vorstand, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Geschäftsführer. Ihre rechtliche Stellung ist aber immer dieselbe: Durch sie handelt die juristische Person. Sie schließt durch sie Verträge ab, kann durch sie aber auch unerlaubte Handlungen begehen (zum Beispiel einen Geschäftspartner betrügen), für die sie dann Schadensersatz leisten muß.




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