Ortsüblich

ist die die Üblichkeit an einem bestimmten Ort betreffende Eigenschaft eines Umstands. Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach § 906 BGB die Zuführung unwägbarer Stoffe (z. B. Gerüche, Dämpfe, Wellen) insoweit nicht verbieten, als die Beeinträchtigung zwar wesentlich ist, aber durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Nicht o. ist z. B. die Geruchsbelästigung aus einer ohne notwendige Genehmigung betriebenen Schweinemästerei.




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