Geruchsbelästigung Wegen der hohen Bevölkerungsdichte und der engen Bebauung in weiten Teilen der Bundesrepublik lässt es sich kaum vermeiden, dass man von seinen Nachbarn einiges mitbekommt. Bis zu einem gewissen Grad muss man das einfach akzeptieren, aber gegen wesentliche Beeinträchtigungen kann man sich wehren. Der Eigentümer eines Grundstücks hat einen Abwehranspruch, wenn beispielsweise Gerüche oder Gase vom Nachbargrundstück zu ihm herüberdringen. Ein Mieter besitzt dieses Recht nicht. Wohnt der Eigentümer selbst nicht in dem beeinträchtigten Gebäude oder fühlt sich nur ein Mieter gestört, muss Letzterer seinen Vermieter auffordern, gegen den Grundstücksnachbarn vorzugehen. Innerhalb eines Mietshauses jedoch können die einzelnen Parteien Abwehransprüche direkt gegeneinander geltend machen. Um festzustellen, ob tatsächlich von einer wesentlichen Beeinträchtigung die Rede sein kann, prüfen die zuständigen Gutachter, ob die zulässigen Grenzwerte, etwa des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder auch bestimmte DIN-Normen, überschritten werden. Ist das der Fall, liegt im Zweifel eine wesentliche Beeinträchtigung vor. Als weiterer Aspekt wird in Rechnung gestellt, ob sich ein durchschnittlicher Nutzer des Grundstücks gestört fühlt, was möglich ist, ohne dass technische oder gesetzliche Normen überschritten werden. Sind die störenden Gerüche dagegen ortsüblich, scheidet ein Abwehranspruch aus. Ein Recht auf eine finanzielle Entschädigung hat man nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen.
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