Pädagogische Freiheit

wird im Schulwesen der Gestaltungsspielraum des Lehrers bei der Erteilung des Unterrichts genannt. Die p. F. besteht nur im Rahmen von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Weisungen (insbes. auch Lehrplänen), die jedoch den Lehrer nicht so stark einengen sollen, dass ihm kein pädagogischer Spielraum mehr verbleibt. Die p. F. ist kein Grundrecht oder sonstiges subjektives Recht des Lehrers; die p. F. dient allein den Interessen der Schüler. Der Lehrer kann sich nicht auf die wissenschaftliche Lehrfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG berufen, denn das Schulwesen unterliegt gem. Art. 7 Abs. 1 GG einem umfassenden staatlichen Bestimmungsrecht.




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