Lehrfreiheit
Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), der die Unabhängigkeit wissenschaftlicher Lehrtätigkeit garantiert. L. entbindet nicht von der Treue zur Verfassung, d.h., daß die Aufforderung zu verfassungswidrigem Verhalten verboten ist, nicht jedoch Kritik an der Verfassung.
durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistetes Grundrecht, die in Wissenschaft und Forschung gewonnenen Erkenntnisse ungehindert von staatlicher oder sonstiger Einmischung zu äussern und zu verbreiten. Die L. entbindet nicht von der Treue zur Verfassung, was aber eine wissenschaftliche Kritik an einzelnen Verfassungsbestimmungen nicht ausschliesst. Die in Art. 34 der Verfassung der DDR vorgesehene L. ist dort weitgehend dadurch eingeschränkt, dass von der kommunistischen Weltanschauung abweichende Lehrmeinungen nicht geduldet werden. Wissenschaft, Freiheit der.
Wissenschaftsfreiheit
(Art. 5 III GG) ist die Freiheit, die wissenschaftlich gewonnenen Einsichten und Überzeugungen uneingeschränkt zu verbreiten. Lit.: Kaufhold, A., Die Lehrfreiheit, 2006
(Art. 5 III GG). Die L. ist wie die Forschungsfreiheit ein Unterfall der Freiheit der Wissenschaft. Lehre ist die wissenschaftlich korrekte Übermittlung der durch Forschung gewonnenen Ergebnisse. Dies ist im Wesentlichen die Lehrtätigkeit der Hochschulen. Nicht von der Freiheit der Lehre ist der Unterricht an den Schulen umfasst.
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