Parkleuchten

Parkleuchten sind nur zulässig an Pkw und an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge 6 m und deren Breite 2 m nicht übersteigt. Die Parkleuchte muß nach vorn weißes und nach hinten rotes Licht zeigen und mindestens 600 mm (unterer Rand der Lichtaustrittsfläche) und höchstens 1550 mm (oberer Rand der Lichtaustrittsfläche) über der Fahrbahn angebracht sein. Die Parkleuchte genügt dann als Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaften. Sie ist an der dem Verkehr zugewandten Fahrzeugseite anzubringen (§ 51 Absatz 3 StZVO).




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