Parteienstaat

ist der durch politische Parteien bestimmte Staat. Nach Art. 21 GG wirken in der Bundesrepublik die Parteien bei der politischen Willensbildung - als notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung - mit. Lit.: Puhle, H., Parteienstaat in der Krise, 2002




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