Parteienstaatliche Demokratieeine nur mit Vorbehalt zu verwendende Kurzformel für die Rolle der Parteien im Verfassungsstaat des Grundgesetzes. Zwar sind die Parteien heute - im Unterschied zu einer Zeit, in der sie nur als privatrechtliche Vereine angesehen wurden - ausdrücklich als Komponenten der politischen Willensbildung des Volkes anerkannt (Art. 21 I 1). Demgemäss gelten sie als teilwirksame Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um die Wählerschaft zu politisch aktionsfähigen Gruppen zu formieren und ihnen so einen anders nicht möglichen Einfluss auf das Staatsleben zu eröffnen. Indessen verbietet das freie Mandat der Abgeordneten die gänzliche Mediatisierung der politischen Willensbildung des Volkes durch die Parteien. Zwar wirken diese bei der politischen Willensbildung mit, doch sie haben kein Monopol, diese Willensbildung vorzuformen und zu beeinflussen.
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