Parteilichkeit der Rechtsprechungwird in der DDR von den dort tätigen Richtern von Staatswegen gefordert. "Das Gesetz parteilich anzuwenden heisst, es so anzuwenden, wie es der Auffassung der Mehrheit der Werktätigen und damit den Zielen der Politik der Partei der Arbeiterklasse und der Regierung entspricht D.h. aber zugleich, die dialektische Einheit von Gesetzlichkeit und Parteilichkeit zu erkennen und durchzusetzen" (Hilde Benjamin in "Neue Justiz" 1958, S. 368).
Weitere Begriffe : Bezirksstaatsanwalt | Sicherungseigentum | Parteiänderung |
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