Parteiherrschaft

Unter P. im Prozess versteht man die Einwirkungsmöglichkeiten der Parteien auf den Prozess, insbes. hinsichtlich Art und Umfang der gestellten Anträge (ne eat index ultra petita partium), des dem Gericht unterbreiteten Tatsachenmaterials (Reibungsgrundsatz) und hinsichtlich des Betreibens des Prozesses (Parteibetrieb, Rechtsmittel).

ist der Grundsatz der Verfügungsgewalt der Parteien eines Rechtsstreits über den Streitgegenstand, ne (eat iudex) ultra petita Lit.: Frasselt-Romme, V., Parteiherrschaft im Verfahren vor dem EuGH, 1993

besteht, wenn die Parteien darüber bestimmen können, ob ein Prozess beginnt und wie er verläuft. Ausfluss der P. sind der Parteibetrieb, der Verhandlungsgrundsatz und der Verfügungsgrundsatz. Die P. ist in allen Verfahren stark eingeschränkt, am wenigsten im Zivilprozess.




Vorheriger Fachbegriff: Parteihandlung | Nächster Fachbegriff: Parteilichkeit der Rechtsprechung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen