Partielles Recht

ist Recht, das nur in einem Teil des Gebietes, für das der Gesetzgeber die Gesetzgebungshoheit besitzt, gilt. Z.B. die von den Ländern der BRD in der Zeit vom 8. 5. 1945 bis 7. 9. 1949 erlassenen Gesetze, die nach Art. 123-125 GG als Bundesrecht (aber jeweils nur im Bereich des betreffenden Landes) weiter gelten.

ist R. mit beschränktem Geltungsbereich. Es gilt nicht für das gesamte Gebiet, für das der Gesetzgeber die Gesetzgebungshoheit besitzt, sondern nur in einem Teil dieses Gebietes. P. R. gibt es in der BRep. insbes. auf Grund der Regelung über die Fortgeltung aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages stammenden Rechts (Art. 123 ff. GG). Zwischen dem 8. 5. 1945 und dem 7. 9. 1949 bestand eine umfassende Zuständigkeit der Länder zum Erlass von Gesetzen; sie konnten sowohl neue Gesetze erlassen als auch altes Reichsrecht abändern. Soweit das demgemäß geschaffene Landesrecht zur ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört, wurde es gemäß Art. 124, 125 GG (vgl. Reichsrecht, Fortgeltung) Bundesrecht, aber nur innerhalb seines z. Zt. des ersten Zusammentritts des Bundestages bestehenden Geltungsbereiches, also innerhalb des Landes, das damals eine neue Regelung getroffen oder Reichsrecht abgeändert hatte (partielles oder partikuläres Bundesrecht). In großem Umfang wurde durch den Einigungsvertrag p. R. geschaffen, indem bestimmte Vorschriften nur oder nicht im Beitrittsgebiet gelten.




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